Schön, dass Sie uns gefunden haben. Auf den folgenden Seiten können Sie Sich ein Bild über unser Unternehmen und unserer Produktvielfalt machen. Als Ihr Spezialist für Norm- und Sonderlösungen (Spezialanfertigungen), im Tür, Tor und Fensterbereich, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Sollten Sie Fragen zu bestimmten Produkten haben, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder rufen Sie uns am besten direkt an.
In den frühen 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde das Unternehmen von Herrn Karl Ludwig Abhau, dem bis heutigen Namensgeber der Firma, als Einzelunternehmen gegründet. 1975 erfolgte aus wirtschaftlichen sowie haftungstechnischen Gründen die Umwandlung in eine GmbH. Seit 1978 arbeitete Herr Hans-Jürgen Koburg, als Angestellter in dem Unternehmen. 1987 kaufte Herr Koburg seine ersten Anteile, sodass er zu 1/3 beteiligt war. Aus Altersgründen verkaufte Herr Abhau seinen Anteil 1991 zu gleichen Teilen an seine Partner Herrn Friedel und Herrn Koburg. 2000 wurde die GmbH, in Hinblick auf das Ausscheiden von Herrn Friedel im Jahr 2001, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Herr Hans-Jürgen Koburg führte das Unternehmen als alleiniger Inhaber und Geschäftsführer bis Ende 2014, ehe der langjährige Mitarbeiter und Sohn Marcus Koburg Anfang 2015 die Geschäftsführung des Unternehmens übernahm.
Wir haben zwar eine lange Tradition, aber arbeiten selbstverständlich nach den neuesten Normen. Das eine schließt das andere ja nicht aus. Sie wissen nicht, welche Normen aktuell sind? Fragen Sie uns einfach. Wir antworten Ihnen gern.
Hier finden Sie eine kleine Auswahl der Produkte die wir Ihnen liefern können. Von A wie Aufschraubbänder bis Z wie Zutrittskontrollsystem reicht unsere Produktpalette. Wir liefern Ihnen für jede Öffnung am Bau das passende Produkt. Sollte Sie ein Produkt benötigen, das nicht in der Liste steht, fragen Sie uns. Wir werden uns bemühen das passende für Sie zu finden.
Die Freistellung bezieht sich auf die Bauabzugssteuer und wurde 2001 zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung am Bau eingeführt.
» Freistellungsbescheinigung
- PDF, 80.31 kB
» Nachweis zur Steuerschuldnerschaft
- PDF, 194.67 kB
K.L. Abhau GmbH & Co. KG
Büttgenbachstraße 18
40549 Düsseldorf
Geschäftsführer: Marcus Koburg
Handelsregister: HRA 14485
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf
+49 (0) 211 - 73 09 00
+49 (0) 211 - 73 09 01 5
post@abhau.net
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE210831225
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
1. Allgemeines
Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Teiles
B der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Mündliche Vereinbarungen,
Zusicherungen und vertragsändernde Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht,
den Vertragsinhalt durch mündliche Erklärungen zu verändern. Dies gilt auch für
Terminzusagen. Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden von
uns nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir die Lieferung/Leistung
ausführen oder entgegennehmen, ohne den Bedingungen des Geschäftspartners
besonders widersprochen zu haben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Bestandteil aller unserer Vereinbarungen sind in nachstehender Reihenfolge, wobei
bei Widersprüchen das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden Vorrang hat:
- unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
- diese Verkaufs- und Lieferbedingungen,
- die VOB und die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Zweifeln über den Auftragsinhalt ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
maßgeblich. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Preise
Unsere Preise gelten netto ab Lager Düsseldorf ausschließlich Verpackung.
4. Zahlung
Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug fällig, soweit nicht anders vereinbart.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet. Der Zahlungsverzug
tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, mit Fälligkeit ein. Kommt der Besteller
mit einer Teil-Zahlung in Verzug, so können wir unsere gesamte (Rest-) Forderung
sofort fälligstellen, auch wenn dafür Schecks oder Wechsel gegeben worden
sind. Im Falle des Verzuges entfallen gewährte Zahlungsvergütungen (Rabatte, Skonti,
etc.) auch rückwirkend.
Zurückbehaltungsrechte des Bestellers aus einem anderen Vertragsverhältnis sind
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Leistungs-Verweigerungsrechte des Bestellers aus
demselben Vertragsverhältnis gemäß §§ 273, 320 BGB, §§ 369 f. HGB. Sollte sich
herausstellen, dass dieser Ausschluss den Besteller entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist, so können
wir jegliche Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers durch schriftliche Bankbürgschaft
im Wert des zu sichernden Rechts anwenden.
Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung nicht
bestreiten oder diese rechtskräftig festgestellt ist.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir bezüglich aller laufenden
Aufträge nach entsprechender Anzeige an den Besteller die Weiterarbeit bis
zur vollen Zahlung (im Falle geschuldeter Vorausleistungen: Vorauszahlung) einstellen.
Wird die Zahlung (Vorauszahlung) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen
Frist nicht erbracht, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche
berechtigt, die laufenden Aufträge zu kündigen und dem Besteller die
hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an
allen von uns gelieferten Gegenständen vor. Auf Verlangen geben wir das Sicherungseigentum
an Gegenständen auf, soweit der Wert in unserem Sicherungseigentum
stehender Gegenständen unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände treffen wir.
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)
Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller
ist berechtigt, solche Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon jetzt
die aus dem Weiterverkauf, dem Einbau oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt,
die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin
wird er die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen
und gegebenenfalls Abtretungen der Ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns
liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom
Vertrag.
6. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung erstreckt sich mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen. Ausgeschlossen
ist jede Gewährleistung für Mängel, die verursacht oder zum überwiegenden
Teil mitverursacht wurden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
und Montage durch den Besteller oder durch fehlerhafte oder nachlässige Instandsetzungs-
und Wartungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte.
Mängel- bzw. Minder- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, so gilt
unsere Leistung als abgenommen.
Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch
kostenlose Nachbesserung, zu der uns eine den Umständen nach angemessene
Gelegenheit zu geben ist, oder durch Ersatzlieferung. Sollten die Nachbesserungen
nicht zum Erfolg führen oder sollte die Ersatzlieferung nicht mängelfrei sein, so ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn wir mit der Nachbesserung/
Ersatzlieferung in Verzug sind und der Besteller uns fruchtlos eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat und wenn uns die Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich
wird. Teile, für die Ersatz geliefert worden ist, werden unser Eigentum.
Unsere Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt bei Kaufverträgen
mit Gefahrübergang. Sie beginnt bei Werklieferungsverträgen mit der Abnahme,
spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Lieferung.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns unverzüglich Gelegenheit zu
geben. Bei Verletzung dieser Pflicht des Bestellers sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller unserer Aufforderung nach Rücksendung
des schadhaften Gegenstandes trotz Fristsetzung nicht nachkommt.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere
Lieferungen/Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher
Art aus.
7. Lieferung
Serienerzeugnisse werden so geliefert, wie von der Herstellerfirma erhalten, d.h. in
unmontiertem Zustand. Bei Türen und Toren werden die benötigten Griffe und Zubehörteile
lose mitgeliefert. Ein Anbringen dieser Gegenstände ist Sache des Bestellers,
sofern die Montage nicht durch uns ausgeführt wird.
Bei Auslieferung an der Baustelle hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die
Ware sofort übergeben und abgenommen wird, andernfalls gilt die Übergabe
als erfolgt. Abladen und Einlagern erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
Insbesondere bei Klein- und Zubehörteilen die lose mitgeliefert werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte
Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine
angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen zu setzen. Wird der Kaufgegenstand
vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist ausgeliefert,
so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Rechte wie Schadensersatzanspruch im Falle von Lieferverzug sind ausgeschlossen,
soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die
Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen. Hat der Käufer Muster, Zeichnungen o.ä. zu übergeben, so
beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die
Lieferfrist beginnt von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig
festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Käufers Änderungen vereinbart werden.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, diese gelten hinsichtlich der Zahlung
und etwaiger Beanstandungen etc. als selbständige Lieferung.
Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen beim Verkäufer oder Vorlieferer,
insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Werkstoffmangel, berechtigen
den Verkäufer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung
hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt
auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich
der Verkäufer in Verzug befindet.
8. Montage
Die Montage wird nur in dem Umfang durchgeführt, wie es schriftlich bestätigt wurde.
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn der Montage die Räumlichkeiten in
einem betretbaren und materialfreien Zustand sind, so dass die Montage ohne Verzögerung
aufgenommen werden kann. Strom (220 Volt, 20 Amp.), Wasser und benötigte
Gerüste sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu halten. Bei Verzögerungen
durch Verschulden des Bestellers berechnen wir einen Zuschlag von 200% auf
den jeweiligen Stundenlohn nebst 0,30 EURO für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer.
9. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Düsseldorf.